Prämienverbilligung

Prämienverbilligung

Die Mittelschicht scheint in der Schweiz je länger je mehr zu verschwinden und so sind immer mehr Menschen auf finanzielle Unterstützung angewiesen. Eine mögliche finanzielle Unterstützung leisten die Kantone in Form von Prämienverbilligung.

Kantonale Stellen

Recht auf Prämienverbilligung

Das Recht auf Prämienverbilligung wird von den Kantonen anhand Ihres Einkommens und Vermögens beurteilt. In vielen Fällen passiert dies automatisch anhand der Steuererklärung, oft muss die Prämienverbilligung aber auch beantragt werden. Da dies kantonal unterschiedlich gehandhabt wird, empfehlen wir Ihnen, sich bei der entsprechenden Stelle Ihres Kantons zu informieren, insbesondere auch für Neugeborene oder Zuzüger aus dem Ausland. Sie finden die pro Kanton zuständige Stelle über die obenstehende Karte. Klicken Sie hierzu den entsprechenden Kanton an. Das am 01. Januar für Sie zuständige Amt (vom Wohnort am 01. Januar abhängig) bleibt für das ganze Kalenderjahr für Sie zuständig.

Auszahlung der Prämienverbilligung

Die Unterstützung ist kantonal unterschiedlich geregelt und wird auch von den Kantonen geprüft und entschieden. Die Auszahlung erfolgt jedoch über die Krankenkasse, genau genommen über diejenige, bei der Sie Ihre Grundversicherung abgeschlossen haben. Es passiert häufig, dass Sie vom entsprechenden Amt bereits einen Bescheid über Prämienverbilligung erhalten haben, wir aber noch nicht. Wir sind auf eine direkte elektronische Mitteilung der Ämter angewiesen. Ohne diese können wir keine Prämienverbilligung ausrichten. Haben Sie einen positiven Bescheid erhalten und es ist aber nichts auf der Prämienrechnung ausgewiesen? Dann erkundigen Sie sich am besten beim entsprechenden Amt, ob diese uns den Bescheid mitgeteilt haben. Sollte der Bescheid bei uns mit Verzögerung eintreffen, wird das Guthaben mit allfällig offenen Prämienrechnungen verrechnet. Bleibt dabei noch ein Betrag offen, wird dieser mit einer Differenzrechnung in Rechnung gestellt. Bleibt ein Guthaben übrig, wird dieses ausbezahlt.

Im Gegensatz kann es auch geschehen, dass wir bereits eine Meldung über Prämienverbilligung erhalten und auf der Prämienrechnung in Abzug gebracht haben, bevor Sie vom Amt informiert wurden. In diesem Falle kann Ihnen das Amt Auskunft erteilen.

Wichtig: Das in Ihrem Kanton zuständige Amt muss Ihren aktuellen Grundversicherer kennen, damit die Meldung möglichst auf Anhieb zum richtigen Krankenversicherer gelangt. Ansonsten wird der Abzug auf Ihrer Prämienrechnung erheblich verzögert. Wechseln Sie Ihren Versicherer? Melden Sie dies dem zuständigen Amt.

Sollte es Ihnen in diesem Fall nicht möglich sein, die Rechnung im Originalbetrag zu bezahlen, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit uns Kontakt auf.

Beziehen Sie Ergänzungsleistungen?

Rentenbezüger der AHV und IV kommen unter Umständen trotz Rente nicht auf einen angemessenen Lebensstandard. In diesem Fall haben Sie womöglich Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Ist dies der Fall, wird Ihre finanzielle Situation bereits geprüft und ein entsprechender Betrag für die Prämienverbilligung wird direkt an den entsprechenden Krankenversicherer weitergereicht und Ihrer Rechnung abgezogen. Um die finanzielle Lage und eine allfällige Unterstützung durch die EL zu prüfen, emfpehlen wir Ihnen folgende Links.

Pro Senectute: Berechnung Ergänzungsleistungen
Pro Infirmis
AHV/IV: Informationen zur Ergänzungsleistung